AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERKEHRSTECHNIK

 

Gültigkeit
Verkauf, Vermietung und Wartung von Absperreinrichtungen erfolgen aus­schließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für alle übrigen Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen der Verträge ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung, die dem mit der unwirksamen Bedingung beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Preise
Die in unseren Angeboten aufgeführten Preise verstehen sich ab Standort Mülheim ausschließlich Mehrwertsteuer, Versicherung und Fracht und gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angegebenen Preise basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Notierungen und können – bei Nachweis der entsprechend gestiegenen Kosten – angeglichen werden.

Rücktritt vom Vertrag

Dem Vermieter bleibt das Rücktrittsrecht vorbehalten, wenn die Ausführung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist oder wesentlich erschwert wird. Erschwernis liegt vor, wenn der Vertrag nur mit Hilfe unverhältnismäßig hoher Aufwendungen erfüllt werden kann. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Auftrag / Lieferung

Eine Gewährleistung des Ausführungszeitraumes kann erst nach Auftragserteilung und Prüfung der Verfügbarkeit der erforderlichen Materialien in Abstimmung mit dem zuständigen Bauleiter gewährt werden, sowie nach Erhalt der von der zuständigen Behörde ausgestellten Genehmigung. Bei Antrag durch den Kunden, hat uns dieser die Genehmigung inkl. des angeordneten Verkehrszeichenplans umgehend einzureichen.

Des Weiteren wird ein Aufbau der Verkehrssicherung nur gewährleistet, wenn die Aufstellfläche für unsere Verkehrssicherungsmaterialien fest und eben sind, sowie eine ungehinderte und befestigte Zufahrt besitzt.

Unsere Ausführung der Projekte, unterliegen grundsätzlich den gültigen Fassungen der RSA, RiLSA, ZTV-SA und VOB.

Miete
Der Kunde trägt anfallende Kosten und Verantwortung für behördlich einzuholende Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben gemieteter oder in sonstiger Weise überlassener Sicherheitseinrichtungen. Verursachen außergewöhnliche Umstände weitere Kosten, so sind diese vom Kunden zu tragen. Das gilt auch für den Fall, dass mit dem Eintreten dieser Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gerechnet werden konnte. Entstehen Kosten für die Bereitstellung, den Anschluss oder das Betreiben eines Netzanschlusses, werden diese auf Nachweis gesondert in Rechnung gestellt. Von der Abwicklung umfasst ist auch die Sorge für die rechtzeitige Bereitstellung des Anschlusses durch den Kunden.

Regelmäßige Arbeitszeiten sind Montag bis Freitag von 7.00 bis 15.30 Uhr. Für Arbeiten, die außerhalb der vorgenannten Zeit durchgeführt werden, werden entsprechende Überstunden-, Nacht- bzw. Feiertagszuschläge in Rechnung gestellt.

Die Berechnung für Auslösungen und für Spesen richtet sich nach Anfall bzw. nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Anfallende Kosten bei Fahrzeugen werden nach unserer Wahl, d. h. nach Kilometersatz oder aber nach einer Pauschalgebühr berechnet.

Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückholtage zählen in vollem Umfange zur Mietzeit.

Ein befristeter Vertrag gilt erst dann als verlängert, wenn hierüber spätestens eine Woche vor Ablauf der Frist eine Einigung erzielt wurde. Die Kündigung unbefristeter Verträge hat uns spätestens acht Tage vor dem Abbau Tag zuzugehen.

Unvorhersehbare Arbeiten und Leistungen werden zum Lohn- und Materialnachweis ausgeführt und gesondert berechnet.

Freimeldungen der Baustelle werden ausschließlich schriftlich per E-Mail, Fax oder Post entgegengenommen. Telefonische Freimeldungen werden nicht akzeptiert.

Eine Freimeldung muss mindestens 48 Stunden vor Bauende erfolgen.

Selbstabholer

Je nach Mietmenge berechnen wir für Selbstabholer eine Bereitstellungspauschale ab € 15,00 netto. Aus- und Rückgabetage gelten als volle Miettage. Können vermietete Gegenstände nicht zum Vertragsende (Bsp.: Ablauf der VRAO, Verlängerungen und/oder Gefahr für Leib und Leben) abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Vorhaltung/Miete zu den vereinbarten Preisen zu tragen. Die Berechnung und Bezahlung erfolgt in Euro. Alle Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den berechneten Preisen nicht enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Behördliche Genehmigungen und Leistungen Dritter

Verkehrszeichenpläne und Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung für Bauvorhaben werden auf Anforderung durch uns gestellt. Sondernutzungsrechte für Bauvorhaben erfolgen ausschließlich bauseits.

Das Anordnungsverfahren bei den Behörden kann bis zu 14 Arbeitstage andauern. Eine Einrichtung der Verkehrsabsicherung ist nur nach vorliegender Anordnung rechtens. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Baustellenplanung.

Die Gebühren der Behörden und Leistungen Dritter werden zzgl. unserer allgemeinen Geschäftskosten in Höhe von 25,00 € bei Gebührenhöhe oder Rechnungshöhe bis 250,00 € oder 10% der Gebühr bei Gebührenhöhe oder Rechnungshöhe über 250,00 € gesondert berechnet.

Wartung / Kontrolle

Wartungsfahrten werden alle 21. Kalendertage oder bei Störung durchgeführt. Gewünschte oder geforderte Kontrollfahrten werden gesondert angeboten / berechnet.

Übernommene Wartungsverpflichtungen dürfen auf Subunternehmer übertragen werden. Sollte für einen Notfall ein „24-Stunden-Service“ vereinbart worden sein, sind wir bemüht, ihn zu unterhalten. Eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten der dort beschäftigten Mitarbeiter durch uns ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt
Die dem Mieter überlassenen Mietgegenstände sind Eigentum des Vermieters. Nicht zurückgegebenes oder defektes Material wird zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind – sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt – im Voraus zu entrichten und sofort zur Zahlung fällig bzw. 14 Tage ab Rechnungsstellung. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung, erfüllungshalber, angenommen. Diskontspesen trägt der Kunde. Eingehende Zahlungen des Kunden werden, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Kunden, zunächst auf dessen ältere Schuld verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter bzw. Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und für die Restmietzeit den noch offenen Mietzins zu verlangen. Gerät der Kunde in Verzug, sind wir ferner berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens durch uns ist zulässig. Sollte die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage gestellt sein, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen eingestellt werden, oder sollten andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Vermieter bzw. Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er den Scheck angenommen hat. Wir sind ferner berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen­ansprüche rechtskräftig oder unstreitig sind.

Ein Sicherheitseinbehalt wird nicht akzeptiert. Zahlungen erfolgen zu 100% unseres Rechnungsbetrages.

Gewährleistung, Haftung
Für Gegenstände, die wir von dritter Seite beziehen, gewähren wir eine Garantie in dem Umfang, in dem sie uns selbst gegeben ist. Jegliche Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen, eingehend bei uns, schriftlich erhoben werden. Der Anspruch erlischt, wenn die Mängel später gerügt werden. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel. Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit der Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung. Betriebsstörungen an gemieteten oder in sonstiger Weise überlassenen Sachen hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung trägt der Kunde, sofern kein Wartungsvertrag besteht. Die Ansprüche des Kunden beschränken sich auf unverzügliche Schadenbeseitigung. Schadenersatz- bzw. Minderungsansprüche bestehen nicht. Von Schäden Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, stellt der Kunde uns frei.

Die Verkehrssicherungspflicht bzw. Kontrolle obliegt dem Kunden. Wird diese ausdrücklich durch uns übernommen, so hat der Kunde Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der Kontrolle festzulegen. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand. Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen werden ausschließlich durch uns vorgenommen. Eine Vornahme durch den Kunden kann nur nach vorheriger Zustimmung durch uns erfolgen. Werden Sicherungs­einrichtungen von ihrem Aufstellungsort entfernt, so hat der Kunde für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und dies unverzüglich anzuzeigen. Fallen hierfür Mehrkosten an, so gehen diese zu Lasten des Kunden.

Material bleibt Eigentum des Vermieters. Der Mieter haftet für Beschädigung und Diebstahl, sowohl durch Eigen- und/oder Fremdverschulden. Bei Rückgabe von stark verschmutztem Material berechnen wir eine Reinigungspauschale von € 25,00 netto pro Stück.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Vermieters bzw. Verkäufers in Mülheim wird als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Vertragspartner ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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